Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Gemeinde mit der Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 nicht eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung korrigiert hat. Vielmehr hat die Gemeinde die Verfügung wieder aufgehoben, weil sie gestützt auf die Erklärungen der Beschwerdeführenden darauf vertraute, dass sich diese auch ohne Siegel an das vorsorgliche Benützungsverbot halten würden. Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführenden Anlass zur Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 gegeben haben bzw. zu ihren Gunsten neu verfügt wurde, sind die Kosten der Aufhebungsverfügung in Anwendung des Verursacherprinzips von den Beschwerdeführenden zu tragen. Diese belaufen sich gemäss