Es erscheint glaubhaft, dass die Gemeinde erst nach der E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2024, worin dieser die Einhaltung des Benützungsverbots erklärte sowie darlegte, dass sich die Wohnungen aus technischen und vertraglichen Gründen nicht gänzlich von der Buchungsplattform entfernen liessen, sowie nach persönlicher Unterzeichnung der «Verpflichtungserklärung» durch die Beschwerdeführenden darauf vertraute, dass sich diese künftig auch wirklich an das vorsorgliche Benützungsverbot halten würden.13 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Gemeinde mit der Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 nicht eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung korrigiert hat.