Dezember 2024 ein weiteres Mal explizit und schriftlich erklärten, auf die gewerbliche Vermietung der betroffenen Wohnungen zu verzichten. Es erscheint glaubhaft, dass die Gemeinde erst nach der E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2024, worin dieser die Einhaltung des Benützungsverbots erklärte sowie darlegte, dass sich die Wohnungen aus technischen und vertraglichen Gründen nicht gänzlich von der Buchungsplattform entfernen liessen, sowie nach persönlicher Unterzeichnung der «Verpflichtungserklärung» durch die Beschwerdeführenden darauf vertraute, dass sich diese künftig auch wirklich an das vorsorgliche Benützungsverbot halten würden.13