Es handelt sich somit nicht um eine Korrektur einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Verfügung. Die Gemeinde hat mit der neuen Verfügung vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2024 um den Verzicht auf die Versiegelung ersucht haben und in der «Verpflichtungserklärung» vom 28. Dezember 2024 ein weiteres Mal explizit und schriftlich erklärten, auf die gewerbliche Vermietung der betroffenen Wohnungen zu verzichten.