Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2025 im vorliegenden Verfahren fest, dass sie die angefochtene Verfügung, mit welcher sie die Anordnung der Versiegelung wieder aufhob, nicht aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung, sondern auf Verlangen der Beschwerdeführenden erlassen habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Gemeinde mit der Aufhebung von Ziffer 1 bis 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Anordnung Siegel) demnach nicht eine inhaltlich fehlerhafte Verfügung korrigiert, sondern zu Gunsten der Beschwerdeführenden neu entschieden. Es handelt sich somit nicht um eine Korrektur einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Verfügung.