c) Im Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9 betreffend die Verfügung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 (Anbringung Siegel) kam die BVD zum Ergebnis, dass die Gemeinde zur Anordnung der Versiegelung der Wohnungen im Unter- sowie im Dachgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführenden grundsätzlich berechtigt war. Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2025 im vorliegenden Verfahren fest, dass sie die angefochtene Verfügung, mit welcher sie die Anordnung der Versiegelung wieder aufhob, nicht aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung, sondern auf Verlangen der Beschwerdeführenden erlassen habe.