cherprinzip besagt, dass die Kosten von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat.9 Dieses Prinzip allein genügt als gesetzliche Grundlage zur Auferlegung von Verfahrenskosten indessen nicht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Kantonsverfassung10 sind der Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Diese Bestimmung gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz auch für Gemeinden.11 Die Gemeinde muss daher ihre Gebühren in einem Gebührenreglement regeln.