Die den Beschwerdeführenden für die Aufhebungsverfügung auferlegten Kosten würden sämtliche Verfahrenskosten wie etwa die Aufwendungen für Abklärungen, die Vorbereitung von Entscheidgrundlagen, die Beschlussfassung des Gemeinderates und die schriftliche Verfügung inklusive deren Versand beinhalten. Die verrechnete Gebühr entspreche den effektiven Aufwendungen der Behörde und stehe in einem sachlichen und verhältnismässigen Verhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung. Insgesamt würden die Verfahrenskosten aus Sicht der Baupolizeibehörde inhaltlich und betragsmässig rechtskonform, verhältnismässig und sachlich begründet erscheinen.