Die Gemeinde begründet die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 damit, dass sich die Beschwerdeführenden mit der Verpflichtungserklärung vom 28. Dezember 2024 persönlich und glaubhaft zur Einhaltung des rechtskräftigen Benützungsverbots bekannt hätten. Die Gemeinde habe die Aufhebungsverfügung nicht aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung, sondern auf Verlangen der Beschwerdeführenden erlassen. Die den Beschwerdeführenden für die Aufhebungsverfügung auferlegten