Die Beschwerdeführenden wären auch bereits vor der Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Entscheids der BVD verpflichtet gewesen. Seit dem Entscheid der BVD habe sich die Situation in keiner Weise verändert. Mit der Verfügung vom 27. Februar 2025 habe die Gemeinde ihren Fehler (grösstenteils) korrigiert. Demnach liege die Verantwortung der Kosten auch in ihrem Bereich. Die entstandenen Kosten seien von der Gemeinde zu tragen. Sodann sei die Verfügung vom 27. Februar 2025 kürzer ausgefallen als jene vom 19. Dezember 2024. Trotzdem seien für beide Verfügungen gleich hohe Kosten erhoben worden. Die Aufhebungsverfügung enthalte nur allgemeine und keine fallspezifischen Ausführungen.