Es habe bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. Dezember 2024 kein Grund bestanden, eine Versiegelung zu verfügen. Dass der Verzicht auf die Anbringung eines Siegels aufgrund der eingereichten Verpflichtungserklärung und der Zusicherung, dass auf die Vermietung der betroffenen Wohneinheiten verzichtet würde, entschieden worden sei, scheine kaum glaubhaft. Kein Argument und keine Zusicherung der Beschwerdeführenden sei neu gewesen, die Beschwerdeführenden hätten dies bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2024 dargelegt. Die Beschwerdeführenden wären auch bereits vor der Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Entscheids der BVD verpflichtet gewesen.