2. Verfahrenskosten der angefochtenen Verfügung a) Mit Ziffer III.2 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Februar 2025 auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit der Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 räume die Gemeinde die inhaltliche Fehlerhaftigkeit dieser Verfügung ein. Es habe bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. Dezember 2024 kein Grund bestanden, eine Versiegelung zu verfügen.