a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG7 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressatin bzw. Adressat durch die angefochtene Verfügung zudem grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. 5 Vgl. Protokollauszug Gemeinderat vom 15. Januar 2025 (pag. 812 der Vorakten). 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion