Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Gemeinde habe mit der Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung eingeräumt und ihren Fehler mit der Aufhebungsverfügung vom 27. Februar 2025 (grösstenteils) wieder korrigiert. Nach dem Verursacherprinzip bestehe keine rechtliche Grundlage für die verfügte Kostenauferlegung. 10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2025 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 27. Februar 2025.