8. Am 20. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 betreffend die Anbringung eines Siegels Beschwerde bei der BVD ein. Das Rechtsamts eröffnete ein Beschwerdeverfahren (BVD 120/2025/9). Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 hat die Gemeinde die angefochtene Verfügung teilweise aufgehoben. Nicht aufgehoben hat die Gemeinde einzig die den Beschwerdeführenden für die Verfügung vom 19. Dezember 2024 auferlegten Verfahrenskosten. Diesbezüglich wurde das Verfahren BVD 120/2025/9 fortgesetzt. Die Kosten der Aufhebungsverfügung in der Höhe von CHF 300.- auferlegte die Gemeinde sodann den Beschwerdeführenden.