7. Am 28. Dezember 2024 stellte der Gemeinderat Ressort Bau dem Beschwerdeführer per E-Mail eine «Verpflichtungserklärung» mit der Bitte um Unterzeichnung durch die Beschwerdeführenden zu.3 Damit könne der Gemeindepräsident am 6. Januar 2025 einen Entscheid fällen, die Siegel nicht anzubringen. Am 30. Dezember 2024 retournierte der Beschwerdeführer die durch ihn und die Beschwerdeführerin unterzeichnete «Verpflichtungserklärung».4 Gemäss der Erklärung verpflichteten sich die Beschwerdeführenden zur Einhaltung sämtlicher im Baupolizeiverfahren von der Gemeinde rechtsgültig erlassenen Auflagen sowie zum Verzicht auf die gewerbliche Vermietung der beiden betroffenen Wohnungen