6. Mit E-Mail vom 27. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gemeindepräsidenten mit, er sei von der Verfügung vom 19. Dezember 2024 überrascht worden. Bereits anlässlich der Besprechung vom 22. November 2024 habe er zugesichert, dass die strittigen Wohnungen nicht mehr als Airbnb vermietet würden.2 Daran hätten sich die Beschwerdeführerin und er gehalten. Die Wohnungen seien auf A.________ nicht mehr buchbar. Sie würden sich jedoch aus technischen und vertraglichen Gründen nicht gänzlich von der Buchungsplattform entfernen lassen.