1. Am 7. Juni 2024 verfügte die Gemeinde Oberhofen ein vorsorgliches Benützungsverbot für die gewerbliche Vermietung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden auf Parzelle Oberhofen Grundbuchblatt Nr. F.________ an der G.________strasse 20. Zugelassen sei ausschliesslich die Nutzung als Erstwohnungen. In Ziffer III.3 des Dispositivs hielt die Gemeinde fest, der Gemeinderat werde die Verfügung nötigenfalls mit Polizeigewalt (Anbringung eines Siegels) durchsetzen. Gegen das vorsorgliche Benützungsverbot reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein.