Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/25 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Juni 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen, Gemeindeverwaltung, Schoren 1, Postfach 59, 3653 Oberhofen am Thunersee betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen vom 27. Februar 2025 (Geschäftsnummer 2023-105; Kosten Aufhebungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Am 7. Juni 2024 verfügte die Gemeinde Oberhofen ein vorsorgliches Benützungsverbot für die gewerbliche Vermietung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden auf Parzelle Ober- hofen Grundbuchblatt Nr. F.________ an der G.________strasse 20. Zugelassen sei ausschliess- lich die Nutzung als Erstwohnungen. In Ziffer III.3 des Dispositivs hielt die Gemeinde fest, der Gemeinderat werde die Verfügung nötigenfalls mit Polizeigewalt (Anbringung eines Siegels) durchsetzen. Gegen das vorsorgliche Benützungsverbot reichten die Beschwerdeführenden Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 23. September 2024 hiess die BVD die Beschwerde teilweise gut und hob das Benützungsverbot für die gewerbliche Vermietung der Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss auf. In Bezug auf das Studio im Untergeschoss und die Wohnung im Dachgeschoss bestätigte sie das Benüt- zungsverbot. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 setzte die Gemeinde die Beschwerdeführenden unter anderem darüber in Kenntnis, dass sie zur Durchsetzung des sofortigen Benützungsverbots in sämtlichen Wohneinheiten die Anbringung eines Siegels an den Wohnungseingangstüren beab- sichtige. In der Verfügung wurde unter anderem festgehalten, es sei nachweislich festgestellt wor- 1/7 BVD 120/2025/25 den, dass sämtliche Wohnungen im Widerspruch zum Benützungsverbot weiterhin kurzfristig ver- mietet und via A.________ ausgeschrieben würden. Die Beschwerdeführenden erhielten Gele- genheit, zur Absicht der Gemeinde Stellung zu nehmen. 3. Am 22. November 2024 fand eine Besprechung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Gemeindepräsidenten und des Gemeinderats Ressort Bau statt, bei der unter anderem das baupolizeiliche Verfahren bezüglich der Liegenschaft an der G.________strasse 20 diskutiert wurde.1 4. Mit Eingabe vom 29. November 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zur Absicht der Gemeinde, an allen Wohnungen ein Siegel anzubringen, Stellung. 5. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 ordnete die Gemeinde an, dass an den Wohnungs- eingängen der Wohneinheiten im Untergeschoss (Studio) und im Dachgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführenden an der G.________strasse 20 zur Durchsetzung des vorsorglichen Benützungsverbots am 6. Januar 2025 um 14:00 ein amtliches Siegel angebracht werde. Diese Verfügung sei im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG sofort vollstreckbar. Überdies wurden die Be- schwerdeführenden verpflichtet, die Zugänglichkeit der Wohneinheiten zur Anbringung der Siegel zum genannten Zeitpunkt zu gewährleisten. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 300.- festge- legt und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 6. Mit E-Mail vom 27. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gemeindepräsidenten mit, er sei von der Verfügung vom 19. Dezember 2024 überrascht worden. Bereits anlässlich der Besprechung vom 22. November 2024 habe er zugesichert, dass die strittigen Wohnungen nicht mehr als Airbnb vermietet würden.2 Daran hätten sich die Beschwerdeführerin und er gehalten. Die Wohnungen seien auf A.________ nicht mehr buchbar. Sie würden sich jedoch aus techni- schen und vertraglichen Gründen nicht gänzlich von der Buchungsplattform entfernen lassen. Wie von der Gemeinde gewünscht, würden sie sich nun auch schriftlich zur ausnahmslosen Einhaltung des Verbots einer gewerblichen Nutzung der beiden Wohnungen verpflichten. Sie hätten sämtli- che Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die interessierenden Wohnungen weiter ge- werblich vermietet würden, weshalb sie der Meinung seien, dass auf die Anbringung eines Siegels verzichtet werden könne und müsse. Sie seien sodann auch bereit, eine Vereinbarung zu unter- zeichnen, sofern erforderlich und gewünscht. 7. Am 28. Dezember 2024 stellte der Gemeinderat Ressort Bau dem Beschwerdeführer per E-Mail eine «Verpflichtungserklärung» mit der Bitte um Unterzeichnung durch die Beschwerde- führenden zu.3 Damit könne der Gemeindepräsident am 6. Januar 2025 einen Entscheid fällen, die Siegel nicht anzubringen. Am 30. Dezember 2024 retournierte der Beschwerdeführer die durch ihn und die Beschwerdeführerin unterzeichnete «Verpflichtungserklärung».4 Gemäss der Er- klärung verpflichteten sich die Beschwerdeführenden zur Einhaltung sämtlicher im Baupolizeiver- fahren von der Gemeinde rechtsgültig erlassenen Auflagen sowie zum Verzicht auf die gewerbli- che Vermietung der beiden betroffenen Wohnungen, solange die behördlich geforderten Mass- nahmen nicht erfüllt seien und eine entsprechende Genehmigung der Gemeinde für eine gewerb- liche Vermietung der Wohnungen vorliege. Eine Vermietung als Erstwohnung bleibe vorbehalten. Gemäss E-Mail des Gemeinderats Ressort Bau vom 5. Januar 2025 habe die Gemeinde den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt, dass am 6. Januar 2025 auf die angekündigte Siege- 1 Vgl. E-Mail des Gemeinderats vom 22. November 2024. 2 Vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2024, Beilage 11 zur Beschwerde vom 20. Januar 2025. 3 Vgl. E-Mail des Gemeinderats vom 28. Dezember 2024, Beilage 12 zur Beschwerde vom 20. Januar 2025. 4 Vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2024 inkl. Verpflichtungserklärung, Beilage 13 zur Be- schwerde vom 20. Januar 2025. 2/7 BVD 120/2025/25 lung verzichtet werden könne. Mit Zirkularbeschluss vom 7. Januar 2025 beschloss der Gemein- derat, auf die Anbringung des Siegels vorerst zu verzichten.5 8. Am 20. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 betreffend die Anbringung eines Siegels Beschwerde bei der BVD ein. Das Rechtsamts eröffnete ein Beschwerdeverfahren (BVD 120/2025/9). Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 hat die Gemeinde die angefochtene Verfügung teilweise aufgehoben. Nicht auf- gehoben hat die Gemeinde einzig die den Beschwerdeführenden für die Verfügung vom 19. De- zember 2024 auferlegten Verfahrenskosten. Diesbezüglich wurde das Verfahren BVD 120/2025/9 fortgesetzt. Die Kosten der Aufhebungsverfügung in der Höhe von CHF 300.- auferlegte die Ge- meinde sodann den Beschwerdeführenden. 9. Am 31. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung der Gemeinde vom 27. Februar 2025 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung von Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung (Kostenregelung) und eventualiter die Herabsetzung der auferleg- ten Kosten auf maximal CHF 100.-. Ausserdem stellen sie den Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Ge- meinde habe mit der Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 die inhaltliche Fehlerhaf- tigkeit der Verfügung eingeräumt und ihren Fehler mit der Aufhebungsverfügung vom 27. Februar 2025 (grösstenteils) wieder korrigiert. Nach dem Verursacherprinzip bestehe keine rechtliche Grundlage für die verfügte Kostenauferlegung. 10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2025 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 27. Februar 2025. 11. Mit heutigem Entscheid im Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9 betreffend die Be- schwerde gegen die Verfügung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 (Anbringung Siegel) weist die BVD die Beschwerde hinsichtlich der Kostenregelung ab. Im Übrigen schreibt sie das Verfah- ren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 12. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG7 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. Die Be- schwerdeführenden sind als Adressatin bzw. Adressat durch die angefochtene Verfügung zudem grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. 5 Vgl. Protokollauszug Gemeinderat vom 15. Januar 2025 (pag. 812 der Vorakten). 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/7 BVD 120/2025/25 b) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich ausschliesslich gegen die Kosten- auferlegung in der angefochtenen Verfügung. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage der Rechtmässigkeit von Ziff. III.2 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Februar 2025.8 2. Verfahrenskosten der angefochtenen Verfügung a) Mit Ziffer III.2 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Februar 2025 auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00. Die Beschwerde- führenden stellen sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit der Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 räume die Gemeinde die inhaltliche Fehlerhaftigkeit dieser Verfügung ein. Es habe bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. Dezember 2024 kein Grund bestanden, eine Versiegelung zu verfügen. Dass der Verzicht auf die Anbringung eines Siegels aufgrund der eingereichten Verpflichtungserklärung und der Zusicherung, dass auf die Vermietung der betroffenen Wohneinheiten verzichtet würde, entschieden worden sei, scheine kaum glaubhaft. Kein Argument und keine Zusicherung der Beschwerdeführenden sei neu gewe- sen, die Beschwerdeführenden hätten dies bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2024 dargelegt. Die Beschwerdeführenden wären auch bereits vor der Verpflichtungserklärung zur Ein- haltung des Entscheids der BVD verpflichtet gewesen. Seit dem Entscheid der BVD habe sich die Situation in keiner Weise verändert. Mit der Verfügung vom 27. Februar 2025 habe die Gemeinde ihren Fehler (grösstenteils) korrigiert. Demnach liege die Verantwortung der Kosten auch in ihrem Bereich. Die entstandenen Kosten seien von der Gemeinde zu tragen. Sodann sei die Verfügung vom 27. Februar 2025 kürzer ausgefallen als jene vom 19. Dezember 2024. Trotzdem seien für beide Verfügungen gleich hohe Kosten erhoben worden. Die Aufhebungsverfügung enthalte nur allgemeine und keine fallspezifischen Ausführungen. Eine solche Verfügung sei in wenigen Minu- ten verfasst. Die Gemeinde begründet die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 damit, dass sich die Beschwerdeführenden mit der Verpflichtungserklärung vom 28. Dezember 2024 persönlich und glaubhaft zur Einhaltung des rechtskräftigen Benützungsverbots bekannt hätten. Die Ge- meinde habe die Aufhebungsverfügung nicht aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Einschät- zung, sondern auf Verlangen der Beschwerdeführenden erlassen. Die den Beschwerdeführenden für die Aufhebungsverfügung auferlegten Kosten würden sämtliche Verfahrenskosten wie etwa die Aufwendungen für Abklärungen, die Vorbereitung von Entscheidgrundlagen, die Beschluss- fassung des Gemeinderates und die schriftliche Verfügung inklusive deren Versand beinhalten. Die verrechnete Gebühr entspreche den effektiven Aufwendungen der Behörde und stehe in ei- nem sachlichen und verhältnismässigen Verhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung. Insge- samt würden die Verfahrenskosten aus Sicht der Baupolizeibehörde inhaltlich und betragsmässig rechtskonform, verhältnismässig und sachlich begründet erscheinen. Eine Überwälzung der Ver- fahrenskosten auf die Allgemeinheit wäre angesichts des klaren Verursachungszusammenhangs nicht gerechtfertigt. b) Das VRPG enthält für das Verwaltungsverfahren keine allgemeine Regel über die Kosten- verlegung (vgl. Art. 107 Abs. 1 VRPG). Wer die Kosten zu tragen hat, bestimmt sich somit nach dem Verursacherprinzip und nach den verschiedenen Sacherlassen. Das Baugesetz regelt die Kostentragungspflicht nur für das Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD) und das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD analog). Für das Baupolizeiverfah- ren fehlt eine entsprechende Regelung, weshalb primär das Verursacherprinzip gilt. Das Verursa- 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 23 sowie Art. 72 N. 12 bis 14. 4/7 BVD 120/2025/25 cherprinzip besagt, dass die Kosten von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat.9 Dieses Prinzip allein genügt als gesetzliche Grundlage zur Auferlegung von Verfahrenskosten indessen nicht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Kantonsverfassung10 sind der Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Diese Bestimmung gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz auch für Gemeinden.11 Die Gemeinde muss daher ihre Gebühren in einem Gebührenreglement regeln. Die Gemeinde Oberhofen verfügt mit ihrem Ge- bührenreglement (GebR) sowie ihrem Gebührentarif über eine ausreichende gesetzliche Grund- lage für die Erhebung von Gebühren.12 Gemäss Art. 1 GebR erhebt die Gemeinde Gebühren für die im GebR aufgeführten Dienstleistungen. In Art. 6 GebR wiederholt die Gemeinde das Verur- sacherprinzip, wonach Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach dem GebR veranlasst oder verursacht. Die Gebühren werden nach dem Aufwand oder pauschalisiert bemes- sen (Art. 3 Abs. 1 GebR). Für baupolizeiliche Massnahmen wie bspw. Verfahrensinstruktion oder Verfügungen wird gemäss Art. 38 GebR die Aufwandgebühr II verrechnet. Die Aufwandgebühr II beträgt CHF 100.- pro Stunde (Position 2 des Gebührentarifs). c) Im Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9 betreffend die Verfügung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 (Anbringung Siegel) kam die BVD zum Ergebnis, dass die Gemeinde zur Anordnung der Versiegelung der Wohnungen im Unter- sowie im Dachgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführenden grundsätzlich berechtigt war. Die Gemeinde hielt in ihrer Stellung- nahme vom 1. Mai 2025 im vorliegenden Verfahren fest, dass sie die angefochtene Verfügung, mit welcher sie die Anordnung der Versiegelung wieder aufhob, nicht aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung, sondern auf Verlangen der Beschwerdeführenden erlassen habe. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Gemeinde mit der Aufhebung von Ziffer 1 bis 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Anordnung Siegel) demnach nicht eine inhaltlich fehlerhafte Verfügung korrigiert, sondern zu Gunsten der Beschwerdeführenden neu entschieden. Es handelt sich somit nicht um eine Korrektur einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Verfü- gung. Die Gemeinde hat mit der neuen Verfügung vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2024 um den Verzicht auf die Versiegelung ersucht haben und in der «Verpflichtungserklärung» vom 28. De- zember 2024 ein weiteres Mal explizit und schriftlich erklärten, auf die gewerbliche Vermietung der betroffenen Wohnungen zu verzichten. Es erscheint glaubhaft, dass die Gemeinde erst nach der E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2024, worin dieser die Einhaltung des Benützungsverbots erklärte sowie darlegte, dass sich die Wohnungen aus technischen und ver- traglichen Gründen nicht gänzlich von der Buchungsplattform entfernen liessen, sowie nach per- sönlicher Unterzeichnung der «Verpflichtungserklärung» durch die Beschwerdeführenden darauf vertraute, dass sich diese künftig auch wirklich an das vorsorgliche Benützungsverbot halten wür- den.13 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Gemeinde mit der Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 nicht eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung korrigiert hat. Vielmehr hat die Gemeinde die Verfügung wieder aufgehoben, weil sie gestützt auf die Erklärungen der Be- schwerdeführenden darauf vertraute, dass sich diese auch ohne Siegel an das vorsorgliche Benützungsverbot halten würden. Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführenden Anlass zur Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2024 gegeben haben bzw. zu ihren Gunsten neu verfügt wurde, sind die Kosten der Aufhebungsverfügung in Anwendung des Verursacherprinzips von den Beschwerdeführenden zu tragen. Diese belaufen sich gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf CHF 300.- und setzen sich gemäss den Angaben der Gemeinde in 9 Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 56 N 1573. 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 11 Vgl. dazu Ulrich Zimmerli, Gemeinden, in: Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, hrsg. von Walter Kälin/Urs Bolz, Bern 1995, S. 208. 12 Gebührenreglement vom 1. August 2011; Gebührentarif vom 1. August 2011. 13 Vgl. Beilage 10 zur Beschwerde vom 31. März 2025. 5/7 BVD 120/2025/25 der Stellungnahme vom 1. Mai 2025 unter anderem aus den Aufwendungen für Abklärungen, das Vorbereiten von Entscheidgrundlagen, die Beschlussfassung des Gemeinderats sowie das Ver- fassen und Versenden der Verfügung zusammen. Der dafür geltend gemachte Aufwand von 3 h erscheint angemessen und nicht übersetzt. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Auf- hebungsverfügung kürzer ausgefallen ist als die Verfügung vom 19. Dezember 2024 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Kürzung der vorinstanzlichen Kosten. Massgebend für die Höhe der Verfahrenskosten ist vorliegend einzig der tatsächliche Aufwand der Gemeinde. Dieser kann anhand der Ausführungen der Gemeinde und der Vorakten nachvollzogen werden und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Verrechnung des geltend gemachten Aufwands von 3 h mit der Aufwandgebühr II gemäss dem Gebührentarif der Gemeinde belaufen sich die von den Beschwerdeführenden zu tragenden Verfahrenskosten auf CHF 300.-. 3. Verfahrensvereinigung a) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde eine Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9 (Beschwerde vom 20. Januar 2025 gegen die Verfü- gung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024). Zur Begründung bringen sie vor, beide Verfahren würden die Kostenregelung betreffen. Die Kosten würden sodann aufgrund des Sachverhalts di- rekt voneinander abhängen. b) Die instruierende Behörde kann getrennt eingereichte Verfahren vereinigen, wenn sie densel- ben Gegenstand betreffen (Art. 17 Abs. 1 VRPG), wobei ihr bei der Frage, ob getrennte Eingaben zu vereinigen sind, ein grosser Ermessensspielraum zukommt. c) Zwar trifft es zu, dass in beiden Beschwerdeverfahren die Kostenauferlegung umstritten ist und dieselben Parteien involviert sind. Dennoch richten sich die Beschwerden gegen zwei separate Verfügungen der Gemeinde, sie betreffen also gerade nicht denselben Gegenstand. Auch wenn die Verfahren aufgrund des Sachverhalts zusammenhängen, stellen sich in beiden Verfahren unter- schiedliche Fragen. Im Verfahren BVD 120/2025/9 war primär die Rechtmässigkeit der angeord- neten – und wieder aufgehobenen – Versiegelung zu prüfen, während es im vorliegenden Verfah- ren um die Klärung der Frage ging, aus welchen Gründen die Gemeinde die Verfügung vom 19. Dezember 2024 wieder aufgehoben hat. Bei einer Vereinigung des Verfahrens hätte kein we- sentlicher Aufwand vermieden werden können. Von einer Verfahrensvereinigung wäre unter die- sen Umständen demnach kein prozessökonomischer Gewinn zu erwarten gewesen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Pra- xisgemäss reduziert die BVD die Pauschalgebühr, wenn verschiedene Entscheide teilweise iden- tisch ausfallen. Mit Verweis auf den Entscheid BVD 120/2025/9 vom 5. Juni 2025 wird die Pau- schale auf zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, reduziert. b) Die unterliegenden Beschwerdeführerenden haben keinen Anspruch auf Parteikostener- satz. Es sind folglich keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 120/2025/25 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Oberhofen vom 27. Fe- bruar 2025 wird bestätigt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Vereinigung der Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9 und BVD 120/2025/25 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7