Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Er gilt daher als unterliegend im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Gründe für eine andere Kostenverlegung oder für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sind keine ersichtlich. b) Da keine Partei anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Gemeinde hätte ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid