des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, das viel grösser ist als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands, ist die angeordnete Massnahme auch zumutbar. Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Insgesamt ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. 3. Kosten