Als Zustandsstörer hat der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über sein Grundstück, weshalb er in der Lage und verpflichtet ist, dieses in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten und Störungen zu beseitigen.12 Als Grundeigentümer hat er für einen rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich einzustehen, unabhängig davon, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür ein Verschulden trifft.13 Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, an der Durchsetzung