46 Abs. 2 BauG ist eine Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich an die Person zu richten, die über das Grundeigentum oder ein Baurecht verfügt. Als Zustandsstörer hat der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über sein Grundstück, weshalb er in der Lage und verpflichtet ist, dieses in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten und Störungen zu beseitigen.12