Die zusätzliche Massnahme geht somit auch nicht über das hinaus, was zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig ist. Folglich ist die Absperrung der Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers auch erforderlich. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er nichts mit den Einträgen im Internet zu tun habe und dass sich eine ihm unbekannte Person als Grundeigentümer ausgegeben habe. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG ist eine Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich an die Person zu richten, die über das Grundeigentum oder ein Baurecht verfügt.