Es sind wo möglich immer objektive Tatsachen zu schaffen, die die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren.11 Die Anordnung der Gemeinde, die Zufahrt zum Grundstück mit einem Zaun oder einer Abschrankung so abzusperren, dass Unbefugte nicht mehr auf das Grundstück fahren können, ist daher grundsätzlich geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen belegt er seine Behauptung, er habe das Gelände erfolglos mit einer Kette abgesperrt, nicht weiter. Aktenkundig sind lediglich das Schild mit der Aufschrift «Privat» sowie die beiden Halteverbotsschilder.