c) Die rechtswidrige Nutzung verletzt das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzone. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich und überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen. Die Gemeinde hat daher zu Recht ein weiteres Wiederherstellungsverfahren eingeleitet und weitergehende Massnahmen geprüft. Abschrankungen sind grundsätzlich geeignet, die illegale Nutzung einer Fläche als Abstellplatz zu verhindern. Es sind wo möglich immer objektive Tatsachen zu schaffen, die die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren.11