So entfernte er zwar das Angebot auf der Webseite von «C.________». Auf anderen Webseiten, insbesondere auf «D.________», war das Angebot aber nach wie vor aufgeschaltet und wurde gemäss den Kommentaren auch rege genutzt. Weiter entfernte der Beschwerdeführer zwar das Plakat mit dem QR-Code für die Bezahlung.