Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Grundeigentümerhaftung nach Art. 679 ZGB8 beruft, kann er ebenfalls nicht gehört werden. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Frage. Für deren Durchsetzung ist der Beschwerdeführer auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. Insoweit kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Wiederherstellung des rechtmässigten Zustands