Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Zaun oder einer Abschrankung so abzusperren, dass sie nicht mehr als Wohnmobilstellplatz genutzt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer wie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren erneut Rügen im Zusammenhang mit dem Wasserbauplan «Hochwasserschutz Bödeli, Lütschine» bzw. dessen Umsetzung vorbringt, liegen seine Begehren ausserhalb des Streitgegenstands. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Grundeigentümerhaftung nach Art. 679 ZGB8 beruft, kann er ebenfalls nicht gehört werden.