c) Gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Beschwerden unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Bei Laienbeschwerden werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll.6 Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers deshalb (knapp) zu genügen.