4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2025 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Rechtsamt gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Mit Verfügung vom 22. August 2025 nahm das Rechtsamt einen Auszug aus dem auf der Webseite von «D.________»3 publizierten Stellplatz «E.________» zu den Akten und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 Gebrauch.