Anschliessend gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur geplanten Abschrankung Stellung zu nehmen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, innert 60 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung die Zufahrt zum Grundstück Parzelle Nr. B.________ mit einem Zaun so abzusperren, dass Unbefugte, respektive Wohnmobile nicht mehr auf das Grundstück fahren können. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.