Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Gemeinde über eine weitere Verzögerung zu informieren. Die Wiederherstellungsverfügung vom 14. Februar 2025 wurde daher zu Recht erlassen. d) Da die Gemeinde Saanen zu Recht ein Wiederherstellungsverfahren einleitete und eine Wiederherstellungsverfügung erliess, war sie auch berechtigt, dem Beschwerdeführer für das baupolizeiliche Verfahren bzw. die Wiederherstellungsverfügung Kosten aufzuerlegen (Art. 38 des Gebührenreglements der Gemeinde Saanen i.V.m. dem Gebührentarif). Die Höhe der Kosten wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Ergebnis und Kosten