Die Gemeinde hat somit, obwohl sie nicht dazu verpflichtet gewesen wäre und bereits viel früher eine Wiederherstellungsverfügung hätte erlassen können, mehrmals beim Beschwerdeführer nachgefragt und ihm Gelegenheit zum Handeln gegeben. Aufgrund der Auskunft des Beschwerdeführers am 19. September 2024 durfte sie mit einer Baueingabe im Herbst 2024 rechnen. Dass die Gemeinde nach Ausbleiben des Baugesuchs am 14. Februar 2025 schliesslich eine Wiederherstellungsverfügung erliess, ist daher nicht zu beanstanden. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, nochmals nachzufragen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Gemeinde über eine weitere Verzögerung zu informieren.