Er habe die Bauunternehmung mehrmals aufgefordert, das Baugesuch einzureichen. Diese habe dann stets den schlechten gesundheitlichen Zustand der zuständigen Sachbearbeiterin als Verzögerungsgrund geltend gemacht. Er selbst könne kein Baugesuch einreichen und sei deshalb auf die Kompeten- 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV; BSG 821.1). 3/5 BVD 120/2025/22