b) Der Beschwerdeführer bestreitet den auf seinem Grundstück vorhandenen ordnungswidrigen Zustand infolge von unsachgemässer Lagerung von Mist und einer undichten Jauchegrube nicht und er bemängelt auch nicht, dass die Gemeinde ein Baupolizeiverfahren einleitete. Er ist aber der Auffassung, eine mit Kosten verbundene Wiederherstellungsverfügung sei nicht notwendig gewesen, da die Gemeinde gewusst habe, dass er das notwendige Baugesuch einreichen werde. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2025 werde in Ziff. 1.5 festgehalten, das Baugesuch sei für Herbst 2024 in Aussicht gestellt worden, aber bis zum Erlass der Verfügung nicht eingetroffen. Dies sei nur teilweise richtig.