Aus Gründen des Gewässerschutzes ist gemäss Art. 19 KGV3 Mist grundsätzlich auf einer befestigten, dichten (betonierten) Platte mit Abfluss in die Güllengrube zu lagern. Da eine unsachgemässe Lagerung von Mist und Jauche zur Verunreinigung von Gewässern kann, ist in solchen Fällen eine Störung der öffentlichen Ordnung gegeben.