45 Abs. 2 Bst. c BauG). Sie hat hierzu eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der erforderlichen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Erhält die Baupolizeibehörde Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen, hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Sie hat demnach einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist. Kommt sie zu einem positiven Ergebnis, erlässt sie eine Wiederherstellungsverfügung.