2.3. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis CHF 40'000.--, in besonders schweren Fällen und im Wiederholungsfall CHF 10'000.-- bis CHF 100'000.-- bzw. nach Art. 292 Strafgesetzbuch).» 5. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 17. März 2025 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung sowie die Aufhebung der Kostenverfügung. Er macht insbesondere geltend, die Wiederherstellungsverfügung und die damit verbundenen Kosten wären nicht nötig gewesen, da das Baugesuchsverfahren schon in die Wege geleitet gewesen sei.