3. Der Beschwerdeführer erkundigte sich in der Folge per E-Mail beim AWA, welche Massnahmen zu treffen seien. Mit Antwortmail vom 26. Oktober 2022 zeigte das AWA verschiedene Möglichkeiten auf und wies auf die Baubewilligungspflicht hin. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 wies die Gemeinde den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie seit dem Mail-Wechsel mit dem AWA im Oktober 2022 nichts mehr gehört habe. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. Februar 2024 zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom 23. Mai 2024 erkundigte sich die Gemeinde beim Beschwerdeführer erneut nach dem Stand der