Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind sodann als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4300.- angemessen. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer demnach Parteikosten in der Höhe von CHF 4764.60 (Honorar: CHF 4300.-; Auslagen: CHF 107.60; Mehrwertsteuer: CHF 357.-) zu ersetzen. III. Entscheid