a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde. Da der Gemeinde nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, trägt der Kanton die Verfahrenskosten.