Der Verfahrensmangel kann daher nicht geheilt werden. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung infolge der Verletzung der Ausstandspflicht aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde wird unter Ausschluss des E.________ erneut über die Wiederherstellung zu befinden haben. 4. Kosten 6/8 BVD 120/2025/1