Anders als bspw. bei der Frage nach dem Erlass der Baueinstellung oder eines vorsorglichen Benützungsverbots in Fällen der unmittelbaren Gefährdung wesentlicher öffentlicher Interessen kam der Gemeinde beim Erlass der Wiederherstellungsverfügung vorliegend ein rechtlicher Spielraum zu. Überdies geht aus den Vorakten nicht hervor und wird von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht, dass der E.________ bei einer Abstimmung über die Wiederherstellung von den anderen Mitgliedern überstimmt worden wäre. Ein Einfluss des E.________ auf die Entscheidfindung kann folglich nicht ausgeschlossen werden. Der Verfahrensmangel kann daher nicht geheilt werden.