Die Wiederherstellungsverfügung ist nach dem Gesagten unter Verletzung der Ausstandspflicht zu Stande gekommen. Sie ist grundsätzlich (vollständig) aufzuheben, sofern die Verletzung nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann. Anders als bspw. bei der Frage nach dem Erlass der Baueinstellung oder eines vorsorglichen Benützungsverbots in Fällen der unmittelbaren Gefährdung wesentlicher öffentlicher Interessen kam der Gemeinde beim Erlass der Wiederherstellungsverfügung vorliegend ein rechtlicher Spielraum zu.