Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen von Herrn A.________ durch die baulichen Massnahmen auf der Parzelle des Beschwerdeführers unmittelbar berührt sind und er folglich auch ein unmittelbares persönliches Interesse an der Wiederherstellungsverfügung vom 28. November 2024 hat. Er kann deshalb in der Sache nicht mehr als unvoreingenommen gelten, weshalb er im Wiederherstellungsverfahren in den Ausstand hätte treten müssen. Der E.________ ist im Wiederherstellungsverfahren nicht in den Ausstand getreten, hat er doch die angefochtene Verfügung unbestrittenermassen mitunterzeichnet.