Dass Herr A.________ seine Einsprache anlässlich der Einspracheverhandlung vollumfänglich zurückgezogen hat, ändert an dieser Annahme nichts, zumal die anlässlich der Verhandlung vereinbarten Verpflichtungen als Auflagen in den Bauentscheid aufgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen von Herrn A.________ durch die baulichen Massnahmen auf der Parzelle des Beschwerdeführers unmittelbar berührt sind und er folglich auch ein unmittelbares persönliches Interesse an der Wiederherstellungsverfügung vom 28. November 2024 hat.