Die Mauer soll an der östlichen Grenze der Bauparzelle und damit direkt vor der angrenzenden Parzelle des E.________, Herr A.________, erstellt werden. Auch die Baumaschinen und Anhänger, deren Entfernung in der angefochtenen Verfügung verlangt wird, befinden sich unmittelbar vor der gemeinsamen Parzellengrenze, wie aus den Aufnahmen in den Vorakten hervorgeht. Bei Vorhaben, welche in unmittelbarer Umgebung resp. direkt vor dem eigenen Grundstück errichtet werden, dürfte ein unmittelbares persönliches Interesse in der Regel allgemein gegeben sein.