zu entfernen und durch Jurablocksteine zu ersetzen. Die Gemeinde verlangte demnach die Umsetzung der mit Baubewilligung vom 19. März 2021 bewilligten Mauer. Der Argumentation der Gemeinde, es handle sich beim Wiederherstellungsverfahren um ein vom ursprünglichen Baubewilligungsverfahren unabhängiges Baupolizeiverfahren, kann somit nicht gefolgt werden, wird in der Verfügung doch explizit auf die Baubewilligung vom 19. März 2021 Bezug genommen. Die Mauer soll an der östlichen Grenze der Bauparzelle und damit direkt vor der angrenzenden Parzelle des E.________, Herr A.________, erstellt werden.