Sie kann nur in Betracht gezogen werden, wenn ein Einfluss auf den Inhalt des Entscheids ausgeschlossen erscheint. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein ausstandspflichtiges Behördenmitglied bei der Abstimmung von den anderen Mitgliedern überstimmt wurde, d.h. seine Opposition keinen Einfluss auf den Entscheid hatte, oder wenn ein unter Verletzung der Ausstandspflicht ergangener Entscheid der einzig mögliche war, weil rechtlich kein Spielraum bestand.8